Außerordentliche Wirtschaftshilfe wegen neuen Beschränkungen

05.11.2020

Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen zeitnah geklärt werden. Als Beispiele gelten Lieferanten von Restaurants oder Reinigungsfirmen, die für ein Hotel arbeiten.

 

Nähere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

 

  1. Umfang der außerordentlichen Wirtschaftshilfe:

Ersatz von bis zu 75% des Umsatzes November 2019, bei Neugründungen Oktober 2020 – Wahlrecht für Soloselbständige auf durchschnittlichen Vorjahresumsatz

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.

Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.

Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

 

Berechnung der Hilfen:

Wie hoch war der Umsatz im November 2019? Welche Einnahmen wird es im November 2020 geben? Vom Fehlbetrag übernimmt der Bund bis zu 75 Prozent. Vorauszahlungen sind möglich.

https://kuk.verdi.de/aktuell/soforthilfe-fuer-kuenstler-und-kulturschaffende-im-november-8895/

 

 

Bei der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ handelt es sich um eine nicht-rückzahlbare Förderung, die einmalig ausbezahlt wird. Es ist kein Kredit, der erstattet werden muss.

 

  1. Antragstellung

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html