AGB

Projekt-Pool ist ein Dienst der Pulsar Computer Consulting GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Pulsar GmbH für Unterauftragnehmer, v4.1 Stand Juli 2015

EINLEITUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pulsar GmbH für Unterauftragnehmer – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für sämtliche Verträge, aufgrund welcher der Vertragspartner – dieser nachfolgend „UAN“ genannt – als Unterauftragnehmer gegenüber https://project-pool.de oder einem anderen Unternehmen der Pulsar GmbH als Auftraggeber – das vorliegend kontrahierende Unternehmen der Pulsar GmbH nachfolgend „AG“ genannt – innerhalb von Projekten für Kunden des AG oder eines anderen Unternehmens der Pulsar GmbH – diese Kunden nachfolgend „Endkunden“ genannt – Lieferungen und/oder Leistungen – nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“ genannt – erbringt bzw. durchführt.

1. GELTUNGSBEREICH, KEINE GELTUNG ANDERWEITIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB und die jeweils vereinbarten Einzelverträge. Abweichende Bedingungen des UAN werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der AG ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des UAN wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB bei der Vereinbarung zukünftiger Einzelverträge bedarf es nicht.

2. ÄNDERUNGEN DER AGB

2.1 Der AG ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.

2.2 Über Änderungen der AGB wird der AG den UAN mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der UAN kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der UAN die Leistungserbringung nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.

2.3 Bei der vorgenannten Mitteilung weist der AG auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.

3. INHALT UND UMFANG DER LEISTUNGEN

3.1 Inhalt und Umfang der vom UAN zu erbringenden Leistungen werden von den Parteien in der Regel in Einzelverträgen vereinbart, die auch die kaufmännischen Details und ggf. weitere individuelle Gesichtspunkte regeln. Im Falle von Widersprüchen geht der jeweilige Einzelvertrag den AGB vor.

3.2 Der UAN ist zum Abschluss von Einzelverträgen nicht verpflichtet.

3.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Inhalt und/oder Umfang vereinbarter Leistungen ggf. an geänderte Rahmenbedingungen des Endkundenprojektes angepasst werden müssen. Beide Parteien werden sich in solchen Fällen nach besten Kräften bemühen, derartige Anpassungen flexibel zu verhandeln und einvernehmlich zu vereinbaren.

4. LEISTUNGSERBRINGUNG UND LEISTUNGSQUALITÄT

4.1 Der UAN erbringt die Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Er kann Zeit und Ort der Leistungserbringung frei bestimmen. Weder der AG noch der Endkunde ist zur Erteilung von Weisungen berechtigt.

4.2 Vereinbarte Leistungstermine und Ausführungsfristen bzgl. der Leistungen des UAN sind verbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.

4.3 Der UAN erbringt die Leistungen mit seinen eigenen Betriebsmitteln.

4.4 Der UAN erbringt die Leistungen fachmännisch und nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

4.5 Ist für den UAN erkennbar, dass Vorgaben und/oder Informationen (z. B. die Leistungsbeschreibung, Termine bzw. Ausführungsfristen und/oder kalkulierte Kosten bzw. Aufwandskalkulationen) des AG oder des Endkunden aus Sicht des UAN fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar bzw. einhaltbar sind, wird der UAN dem AG diesen Umstand sowie die aus Sicht des UAN möglichen Folgen hieraus unverzüglich schriftlich mitteilen.

4.6 Ist für den UAN erkennbar, dass er von ihm zugesagte Leistungstermine, Ausführungsfristen und/oder den ggf. kalkulierten Kostenrahmen nicht einhalten kann, wird er dies dem AG unverzüglich unter Nennung der Gründe mitteilen. Kommt der UAN dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung bzw. die Überschreitung der Kosten nicht zu vertreten habe.

4.7 Der UAN hat den AG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn seine Mitarbeiter bzw. etwaig eingesetzte Dritte und/oder er selbst den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG aus dringenden Gründen nicht nachkommen können. Die Pflicht des UAN zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bleibt hiervon unberührt.

4.8 Der UAN ist nicht berechtigt, über Auftragsumfang, Vergütungen oder sonstige vertragliche Aspekte mit dem Endkunden des AG zu verhandeln oder Vergütungen und/oder sonstige Zahlungen entgegenzunehmen, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem Endkunden resultieren oder damit zusammenhängen.

4.9 Etwaige Wünsche und/oder Beanstandungen von Seiten des Endkunden, insbesondere Beanstandungen von Leistungen des UAN, wird der UAN dem AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitteilen.

4.10 Der UAN wird, soweit ihm zumutbar, bei seiner Leistungserbringung die Richtlinien des Endkunden (z.B. Entwicklungs- oder Sicherheitsrichtlinien) beachten und einhalten, soweit ihm diese seitens des AG oder seitens des Endkunden zur Kenntnis gebracht worden sind und der UAN deren Einhaltung nicht aus begründetem Anlass widersprochen hat.

4.11 Bei der Leistungserbringung in Einrichtungen des Endkunden ist der UAN verpflichtet, seine Mitarbeiter und etwaig eingesetzte Dritte zur Vorsicht und zum pfleglichen Umgang mit dem Eigentum des Endkunden anzuhalten, und auch selbst die gleiche Sorgfalt walten zu lassen.

4.12 Der UAN hat das Recht, für Dritte tätig zu werden, soweit er dadurch die mit dem AG getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht verletzt.

5. EINSATZ DRITTER ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG

5.1 Freie Mitarbeiter und sonstige Dritte darf der UAN zur Leistungserbringung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG einsetzen. Der AG wird eine solche Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

5.2 Auch im Falle einer entsprechenden Zustimmung durch den AG bleibt ausschließlicher Vertragspartner des AG der UAN. Die Beauftragung des Dritten berührt nicht die vertraglichen Verpflichtungen des UAN. Der UAN ist für Einsatz und Leistungserbringung der eingesetzten Dritten voll verantwortlich und hat gegenüber diesen das alleinige Weisungsrecht.

5.3 Soweit ein zur Leistungserbringung eingesetzter Mitarbeiter des UAN oder eingesetzter Dritter durch einen anderen ersetzt werden muss, bestimmt allein der UAN die Auswahl, wobei er jedoch die Wünsche des AG, soweit dem UAN möglich und zumutbar, berücksichtigen wird. Die Einarbeitung von ausgetauschten Mitarbeitern und Dritten wird vom AG nicht vergütet.

6. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN, ANFORDERUNG AN DOKUMENTATIONEN

6.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse (z. B. Software oder Dokumentationen) entstehen, wird der UAN deren Fertigstellung dem AG jeweils unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzeigen.

6.2 Der AG wird die ihm angezeigten Arbeitsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums – der in Ermangelung anderweitiger Abreden maximal 30 Kalendertage beträgt – prüfen und bei Gutbefund deren Abnahme erklären. Die Erklärung der Abnahme durch den AG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn dieser die Prüfung durch den Endkunden durchführen lässt.

6.3 Mit der Durchführung des Abnahmeverfahrens kommt der AG auch seinen etwaig bestehenden kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten nach. Zu weitergehender Untersuchung der Leistungen des UAN ist der AG in diesen Fällen nicht verpflichtet. Der AG wird nach Abnahme offensichtlich werdende Mängel jedoch innerhalb angemessener Frist gegenüber dem UAN rügen.

6.4 Soweit die Lieferung einer Dokumentation vereinbart ist, so hat diese in Ermangelung anderweitiger Regelungen im Einzelvertrag alle Details der Beratungsleistung und insbesondere eine, bezogen auf den vereinbarten Beratungsgegenstand, vollständige Erfassung und Diskussion aller Entscheidungsgrundlagen zu enthalten, die der Endkunde benötigt, um evtl. Umsetzungsentscheidungen zu treffen. Die Dokumentation ist schriftlich und per E-Mail in einem elektronisch bearbeitbaren Standardformat zu liefern.

6.5 Die Auszahlung vereinbarter Vergütungen sowie der Einsatz von Arbeitsergebnissen zu Testzwecken oder im Produktivbetrieb bedeuten keine Abnahme. Soweit der AG nicht schriftlich etwas anderes erklärt, stellt auch die Unterzeichnung von Tätigkeitsnachweisen durch den AG und/oder des Endkunden keine Abnahme von Arbeitsergebnissen dar.

7. VERGÜTUNG

7.1 Dem UAN steht die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung zu. Mit der vereinbarten Vergütung sind die Leistungen des UAN nach dem Einzelvertrag, einschließlich sämtlicher vereinbarter Rechteeinräumungen, vollständig abgegolten.

7.2 Soweit im Einzelvertrag eine Vergütung nach Zeitaufwand (Stunden- oder Tagessätze) vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung auf Basis des vom UAN tatsächlich geleisteten Zeitaufwands und jeweils monatlich im Nachhinein. Vereinbarte Tagessätze gelten auf Basis von 8 Stunden pro Tag, wobei je Kalendertag maximal ein Tagessatz abgerechnet werden kann. Bei weniger als 8 Stunden pro Tag wird der Tagessatz pro rata temporis vergütet.

7.3 Ein im Einzelvertrag oder anderweit angegebener Gesamtumfang bzw. -aufwand gilt als unverbindliche Kalkulation, sofern dieser nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Der UAN hat keinen Anspruch auf Ableistung eines unverbindlich kalkulierten Gesamtumfangs bzw. – aufwands; maßgebliche Berechnungsbasis für die Vergütung ist allein der tatsächlich geleistete Aufwand.

7.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erstellt der UAN seine Rechnungen auf Basis von Tätigkeitsnachweisen, die – soweit nicht im Einzelvertrag etwas anderes vereinbart ist – mindestens die folgenden Informationen enthalten müssen: ▪ Ort, Zeit, Dauer und Beschreibung der jeweiligen Leistungserbringung; ▪ Namen der vom UAN mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter (soweit nicht er selbst Leistungserbringer ist); ▪ Abzeichnung der Tätigkeiten durch Unterschrift des AG oder dessen Endkunden; Durch die Abzeichnung der Tätigkeitsnachweise bestätigen der AG bzw. der Endkunde lediglich deren Erhalt und Kenntnisnahme. Eine inhaltliche Prüfung und/oder ein Gutbefund von Leistungen werden hierdurch nicht erklärt. Die Tätigkeitsnachweise sind der jeweiligen Rechnung beizufügen.

7.5 Die Vergütung ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

7.6 Etwaige Absprachen des UAN mit dem Endkunden hinsichtlich der Leistungserbringung hat der UAN dem AG unverzüglich mitzuteilen. Solche Absprachen sind gegenüber dem AG nur dann wirksam, wenn der AG diesen schriftlich oder per E-Mail ausdrücklich zugestimmt hat.

7.7 Soweit nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, bezahlt der AG vertragsgemäß eingereichte Rechnungen für von ihm und dem Endkunden nicht beanstandete Leistungen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung.

7.8 Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7.9 Der UAN übernimmt alle Verpflichtungen für seine Krankenversicherung, Rentenversicherung u. dergl. sowie die Versteuerung seiner Honorare selbst.

8. MÄNGELHAFTUNG

8.1 Der UAN gewährleistet, dass die von ihm, seinen Mitarbeitern und/oder eingesetzten Dritten erstellten Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Vom UAN erkannte bzw. ihm vom AG oder dem Endkunden mitgeteilte Mängel wird der UAN unverzüglich durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung beheben („Nacherfüllung“).

8.2 Nimmt der UAN die Nacherfüllung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist von im Regelfall nicht länger als fünf Arbeitstagen vor oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der AG bzgl. des betroffenen Arbeitsergebnisses nach seiner Wahl zu einer angemessenen Minderung oder zum Rücktritt vom betreffenden Leistungsteil des Einzelvertrags berechtigt, bei erheblichen Auswirkungen des Mangels auf die Leistungserbringung unter dem Einzelvertrag nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom gesamten Einzelvertrag.

8.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für fehlerhafte, d. h. nicht vertragsgemäße Leistungen. 8.4 Weitere gesetzliche Rechte des AG bleiben unberührt.

9. NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHTE

9.1 Sämtliche unter dem jeweiligen Einzelvertrag entstehenden Leistungsergebnisse, gleich in welcher Form sie entstanden sind oder worin sie sich verkörpern, stehen ausschließlich dem AG zu und werden diesem vom UAN hiermit bereits im Voraus vollständig abgetreten; der AG nimmt diese Abtretung hiermit an.

9.2 Soweit im Rahmen der Durchführung eines Einzelvertrags urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, überträgt der UAN hiermit bereits im Voraus dem dies hiermit annehmenden AG das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, kostenfreie, ausschließliche und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten, weiter sämtliche gewerblichen Schutzrechte – inklusive dem Recht auf Erteilung eines Patents sowie die Rechte aus dem entsprechenden Patent – und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht ▪ zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse in allen visuellen oder sonstigen Darstellungsformen; ▪ auf jede sonstige Form der Verwertung, insbesondere Vermarktung, öffentliche Vorführung sowie sonstige Präsentations- und Wiedergabeformen, auch in Teilen oder Ausschnitten; ▪ zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in allen Formen der Veröffentlichung und Verbreitung einschließlich der Einspeisung als Daten und Aufnahme in Computerprogramme, Einspeisung in interne und externe Datenbanken oder Datennetze und/oder der Bereithaltung auf Websites sowie zur Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch sonstige visuelle oder audiovisuelle Medien nach allen technischen Verfahren, auch zukünftigen Entwicklungen, insbesondere im Internet und sonstigen Datennetzen; ▪ die Arbeitsergebnisse mit anderen Werken und Leistungen in Verbindung zu bringen (Verarbeitungs- und Verbindungsrecht); ▪ zur Nutzung der Arbeitsergebnisse lediglich in Teilen oder Ausschnitten; ▪ die Arbeitsergebnisse neu zu gestalten, zu ändern, umzugestalten, zu bearbeiten und in andere Werkformen zu übertragen; ▪ die eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte (insbesondere auf den Endkunden) zu übertragen und zeitlich und inhaltlich beschränkte und/oder unbeschränkte Lizenzen, ggf. mehrstufig, zu erteilen, ▪ mit der Dokumentation in entsprechender Weise zu verfahren.

9.3 Der UAN selbst ist zur Nutzung der Arbeitsergebnisse nur berechtigt, soweit und solange dies zur vertragsgemäßen Durchführung des Einzelvertrags erforderlich ist.

9.4 Soweit Programmierleistungen Gegenstand eines Einzelvertrags sind, gelten die vorstehenden Regelungen auch für die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Programmierleistungen. Etwa erzeugter Quellcode ist an den AG herauszugeben.

9.5 Die vorstehenden Rechteeinräumungen sind jeweils durch die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung abgegolten.

9.6 Die vorstehenden Rechteeinräumungen bleiben auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags wirksam.

9.7 Know-how, das der UAN vor dem Beginn der Leistungserbringung bereits erworben hatte oder nachweislich ohne Mitwirkung des AG während der Zusammenarbeit entwickelt hat, darf der UAN weiter nutzen.

10. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG

10.1 Der UAN hat die aus dem Bereich des AG und/oder des Endkunden erlangten Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten, gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern und darf diese Informationen und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben und/oder in sonstiger Weise verwerten. Dies gilt auch für die zwischen dem AG und dem UAN vereinbarten Einzelverträge und die dort aufgeführten Konditionen.

10.2 In gleicher Weise vom UAN streng geheim zu halten sind alle erzeugten Arbeitsergebnisse, insbesondere in der Form von Konzepten und/oder Softwareentwicklungen, einschließlich der diese begleitenden und zum Verständnis der erzeugten Arbeitsergebnisse erforderlichen oder nützlichen Dokumentationen.

10.3 Eine Anfertigung von Kopien für andere Zwecke als zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ist untersagt.

10.4 Sämtliche die jeweilige Leistungserbringung, den AG und/oder den Endkunden betreffenden Unterlagen, gleich in welcher Form sie verkörpert sind, weiter sämtliche Arbeitsergebnisse, egal ob fertig oder unfertig, sind auf Verlangen des AG, das nicht aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird, spätestens aber bei Beendigung des betreffenden Einzelvertrags, gleich aus welchem Grund, herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

10.5 Der UAN hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und einzuhalten und seine zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter und Dritten auf deren Einhaltung zu verpflichten.

10.6 Vorstehende Vereinbarungen zu Geheimhaltung und Datenschutz gelten auch über die Beendigung des Einzelvertrags für die Dauer von drei Jahren hinaus fort.

11. KUNDENSCHUTZ

11.1 Der UAN verpflichtet sich, während der Dauer des jeweiligen Einzelvertrags und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung weder im eigenen Namen noch im Namen Dritter direkt oder indirekt bei dem im Einzelvertrag genannten Endkunden tätig zu werden – nachfolgend „Kundenschutz“ genannt. Bei Endkunden mit räumlich voneinander getrennten Standorten gilt der Kundenschutz nur für diejenigen Standorte, an denen der UAN eingesetzt war oder die dem AG einen Auftrag erteilten, an dessen Erfüllung der UAN mitwirkte. Handelt es sich beim Endkunden um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG, so gilt der Kundenschutz nicht für die übrigen Verbundunternehmen. Beschäftigt der Endkunde innerhalb Deutschland mehr als 500 Mitarbeiter, so gilt der Kundenschutz nur für den beauftragenden Geschäftsbereich des Endkunden.

11.2 Der durch die vorstehende Ziffer gewährte Kundenschutz ist durch die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Vergütung vollständig abgegolten.

11.3 Verstößt der UAN gegen den vorstehend vereinbarten Kundenschutz, so kann der AG für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen den vorstehend vereinbarten Kundenschutz 400,00 Euro, maximal jedoch 75% des Auftragswertes des betreffenden Einzelvertrags bzw. (nach dessen Beendigung) des relevanten Auftrags. Die Vertragsstrafe muss vom AG nicht vorbehalten werden.

11.4 Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Anspruch auf Unterlassung des Verstoßes bleiben dem AG unbenommen.

11.5 Die Regelungen der Ziffern 11.1 bis 11.3 gelten auch über die Beendigung des Einzelvertrags für die Dauer von einem Jahr hinaus fort.

12. PFLICHTEN DES UAN HINSICHTLICH SEINES SOZIALVERSICHERUNGSSTATUS

12.1 Soweit der UAN Einzelunternehmer ist, hat er jederzeit auf Anforderung durch den AG diesem unverzüglich diejenigen Angaben zu machen, die ggf. zu einer Arbeitnehmergemeinschaft gemäß den jeweils gültigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften führen können. Der UAN hat den AG jeweils unverzüglich zu informieren, wenn sich einmal mitgeteilte sozialversicherungsrechtlich relevante Umstände ändern. Soweit erforderlich und zumutbar, hat der UAN dem AG jeweils die diesbezüglich relevanten Unterlagen und Bescheide vorzulegen.

12.2 Die Auskunftsverpflichtung des UAN gegenüber den Sozialversicherungsträgern bleibt unberührt.

13. EINHALTUNG DES MINDESTLOHNGESETZES, FREISTELLUNG

13.1 Der UAN verantwortet im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) dessen Einhaltung durch ihn selbst sowie durch die von ihm eingesetzten Dritten.

13.2 Der UAN stellt den AG auf erstes Anfordern frei von allen Ansprüchen Dritter, die gegen den AG aufgrund von Verstößen des UAN und/oder von ihm eingesetzter Dritter gegen das MiLoG geltend gemacht werden.

14. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

14.1 Die Einzelverträge treten jeweils mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und haben die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit. Ist dort keine Laufzeit angegeben, gilt eine Laufzeit von 3 Monaten als vereinbart.

14.2 Der AG kann den Einzelvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen, wenn der Vertrag mit dem Endkunden, auf den sich der Einzelvertrag mit dem UAN bezieht (z. B. durch Angabe der Projektbezeichnung oder des Endkunden), vorzeitig beendet wird, es sei denn, der AG hat die Beendigung dieses Vertrags zu vertreten. Der AG wird den UAN unverzüglich über die vorzeitige Beendigung des Vertrags mit dem Endkunden informieren. Im Falle der Kündigung des AG nach der vorstehenden Regelung erfolgt eine Vergütung der vom UAN bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des UAN sind ausgeschlossen.

14.3 Jede Partei ist berechtigt, den Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn in der Person der anderen Partei ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Fortsetzung des Einzelvertrags unzumutbar macht.

14.4 Mit Erhalt der Kündigungserklärung hat der UAN die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen, sofern der AG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

14.5 Die Kündigung des Einzelvertrags bedarf in allen Fällen der Schriftform.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Das Schriftformerfordernis gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des AG, wenn der UAN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

15.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem UAN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Einzelvertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, an der Vereinbarung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.