Energiepreispauschale, Schlussabrechnung Coronahilfen, Fristen

21.07.2022
  1. Energiepreispauschale

Auf Basis des Steuerentlastungsgesetzes wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR brutto an Erwerbstätige ausbezahlt. Die Voraussetzungen:

 

  • Bei Selbständigen

 

erfolgt die Auszahlung über eine Minderung der Steuerlast. Eine Anpassung der Vorauszahlungen wird auf Grund dieser Bezüge nicht erforderlich sein, sodass die Verrechnung im Zuge der Steuererklärung 2022 erfolgt.

 

  • Bei Arbeitnehmern

 

erfolgt die Auszahlung über die Arbeitgeber mittels Lohnabrechnung ab September 2022. Der Arbeitgeber wird kompensiert, indem die Lohnsteuerzahlungen an das Finanzamt gemindert werden.

Ø  Die Energiepauschale wird jeweils nur einmal und nur im Hauptdienstverhältnis ausbezahlt

Ø  Bei Minijobbern bedarf es einer schriftlichen Bestätigung über das erste Arbeitsverhältnis. Entgegen ursprünglichen Plänen werden nun aber auch Minijobber bezuschusst

Ø  Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt

Ø  Rentner erhalten keinen Zuschuss, dagegen wurde Klage eingereicht, die noch anhängig ist

 

  1. Schlussabrechnung Coronahilfe

 

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, welche über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Bis zum 31. Dezember 2022 ist eine Schlussabrechnung anhand der konkreten Zahlen einzureichen. Im Schlussbescheid wird die endgültige Förderhöhe festgestellt, sodass Rückzahlungen und zusätzliche Fördermittel möglich sind.

Nähere Infos: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Wichtig: (!!!) Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, sind die Fördermittel zurückzuzahlen. Ebenso muss die Eintragung im Transparenzregister spätestens bis zur Schlussabrechnung erfolgt sein, da andernfalls die Fördermittel aberkannt werden. Vgl.: Überbrückungshilfe Unternehmen – 3.19 In welchen Fällen muss eine Eintragung ins Transparenzregister erfolgen? (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

  1. Fristende Steuererklärungen 2020

 

Bis spätestens 31.08.2022 müssen die Steuererklärungen 2020 eingereicht worden sein, Steuernachzahlungen sollten zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen bis spätestens 30.09.2022 an die Finanzkasse entrichtet werden.