Absenkung des Umstatzsteuersatzes

08.06.2020

Absenkung des Umstatzsteuersatzes von 19% auf 16%, bzw. von 7% auf 5%

  • Die Absenkung des USt-Satzes wurde beschlossen und muss nun nur noch durch Bundestag und Bundesrat bestätigt werden
  • Die Senkung der Steuersätze ist befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
  • Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  • Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten
  • Vorsicht bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Gastronomie!)

    Die Leistungen von Unternehmern, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, unterliegen bis 30.06.20 dem USt-Satz von 19 %, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, ab 1.1.2021 bis 30.6.2021 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.7.2021 wieder dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7% (Unterscheidung!).
  • Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.