Anträge auf Neustarthilfe PLUS

19.09.2021

Anträge auf Neustarthilfe PLUS können nun von Steuerberatern gestellt werden

 

Die Neustarthilfe PLUS unterstützt Selbständige sowie kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 EUR sowie Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 EUR in Form eines Vorschusses für Umsatzeinbußen in den Monaten Juli – September 2021.

 

Weiterhin Antragsvoraussetzung insbesondere:

  • Selbständigkeit im Haupterwerb, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent der Einkünfte daraus beziehen
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet
  • die Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen
  • schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen

 

Förderung: Sie können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn Sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn der Umsatz im Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe Plus und Umsatz im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Erst wenn der Umsatzeinbruch weniger als zehn Prozent beträgt (d.h. Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.

 

Nähere Infos: Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

  1. Verlängerung der Überbrückungshilfen und Neustarthilfe bis Jahresende

 

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Der Eigenkapitalzuschuss wird weiterhin bestehen, die Restart-Prämie entfällt.  Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durchprüfende Dritte.

 

Anträge sind noch nicht möglich. Einzelheiten werden noch veröffentlicht. Derzeit läuft noch das Hilfsprogramm zur Überbrückungshilfe III PLUS.

Sollten Sie bereits Anträge über uns gestellt haben, kommen wir auf Sie zu, sobald die Antragsbedingungen feststehen und ein Antrag möglich ist.

Sollen Sie noch keine Anträge über uns gestellt haben, aber Interesse haben, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

 

  1. (Keine) Lohnfortzahlung bei Corona-Quarantäne für Ungeimpfte, Quarantäne auf Grund Urlaub

 

Sicher haben Sie den Medien bereits die Diskussion um die Lohnfortzahlung im Fall einer Quarantäne für Ungeimpfte entnommen. Wir möchten an dieser Stelle gerne zusammenfassen, was derzeit gilt, was sich ggf. ändert und welche Auswirkungen dies auf Sie hat, um Ihnen Sicherheit zu geben.

 

Arbeitgeber erhalten bislang (noch) Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG) für ihre Arbeitnehmer, die coronabedingt in Quarantäne müssen. Arbeitnehmer erhalten folglich Lohnfortzahlung. Dies könnte sich nun bundesweit –vorausgesetzt die Regelung ist verfassungsgemäß – ändern, vgl. § 56 I 4 IfSG:

 

Eine Entschädigung (…)  erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

 

Die ersten Bundesländer (Baden-Württemberg und Rheinlandpfalz) setzen die Entschädigungszahlungen seit 15.09.21  aus, da jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können. Am 22.09. kommen die Gesundheitsminister aller Länder zusammen, um eine bundeseinheitliche Regelung zu erwirken.

 

Was bedeutet das für Sie, welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie bzw. Ihre Mitarbeiter ungeimpft sind?

  • Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht weiterhin, diese Entschädigung erfolgt über die Krankenkasse, nicht über das IfSG. Je nach individueller Absicherung des AGs werden bis zu 80% erstattet.
  • Sofern Home-Office möglich ist, kann der Arbeitnehmer während dieser Zeit von zu Hause arbeiten. Ein Recht auf Home-Office besteht nicht. Es empfiehlt sich, mit dem AG Rücksprache zu halten und eine Einigung zu erwirken.