Corona: Betriebsausfallversicherung
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen sich Betriebsstilllegungsversicherungen überwiegend auf den Standpunkt, keine Leistung erbringen zu müssen, im Wesentlichen mit dem Argument, COVID-19 falle nicht unter die versicherten Krankheitserreger und Versicherungsschutz bestehe nur, falls eine Einzelverfügung durch die Behörde, erfolgt sei (anstelle der gegebenen Allgemeinverfügung durch das zuständige Ministerium).
Dem hat das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 29.4.2020 (Aktenzeichen 11 O 66/20) klar widersprochen, indem es ausführt:
„…dass der Verfügungsklägerin aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“
Weiter kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass COVID-19 ein meldepflichtiger Krankheitserreger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz sei und daher aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers die relevanten Bedingungen der Betriebsstilllegungsversicherung so ausgelegt werden müssen, dass COVID-19 dem Versicherungsschutz unterfällt.
Nehmen Sie daher nicht leichtfertig die überwiegend von den Versicherungen angebotene Quote von lediglich 15 % der vereinbarten Versicherungsleistung an.