Corona Maßnahmen und Hilfen 2021/1

13.01.2021

Auf Grund der erhöhten Arbeitsauslastung der Steuerberater die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2019 bis zum 31.08.2021 verlängert wurde. Auch Nachzahlungszinsen sollen entsprechend nicht anfallen, vgl. Steuererklärung während Corona: Mehr Zeit & keine Strafzinsen (handelsblatt.com)

 

  1. Außerordentliche Wirtschaftshilfe November und Dezember

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits im November vom „Lockdown light“ betroffen waren und schließen mussten sowie Unternehmen, die indirekt betroffen sind, weil Sie mindestens 80% Ihrer Erlöse aus dem Geschäft mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Dies betrifft insbesondere die Gastronomie, Fitnessstudios und Sportstätten, Anbieter von/ Veranstaltungen mit Freizeitaktivitäten, Kulturzentren, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege.

 

Nicht betroffen sind die Unternehmen, die auf Grund des Beschlusses vom 13.Dezember zusätzlich schließen mussten, also insbesondere Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen. 

 

Ersetzt werden 75% des Vergleichsumsatzes aus dem Vorjahr, auf die Darstellung von Einzelheiten wird verzichtet. Bitte beachten Sie, dass derzeit nur Abschlagszahlungen, also Anzahlungen ausbezahlt werden. Die Regierung ist zuversichtlich, dass die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen noch im Januar möglich ist. Auf die Bearbeitung haben wir keinen Einfluss, sodass wir Sie bitten, von Nachfragen abzusehen.

 

Nähere Informationen vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html sowie https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf 

 

  1. Überbrückungshilfe II

 

Auf einer erneute Darstellung wird verzichtet, wir verweisen auf unseren Newsletter u.a. vom 12.10.2020.

 

  1. Überbrückungshilfe III

 

Wie schon die Soforthilfe und die weiteren Überbrückungshilfen ersetzt auch die Überbrückungshilfe III Fixkosten der Betriebe, also solche Kosten, die trotz Schließung entstehen (siehe auch Newsletter vom 17.11.2020).

 

Die Überbrückungshilfe III  erfasst den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Die Überbrückungshilfe III enthält aber auch ein „November- und Dezemberfenster“ für Unternehmen, die nicht von der Novemberhilfe oder der Dezemberhilfe erfasst wurden.

 

Die  Antragsvoraussetzungen wurden erleichtert; Erforderlich ist weiterhin ein Umsatzeinbruch im Zeitraum April – Dezember bzw. November/Dezember 2020 gegenüber 2019 von mindestens 30% (start zusammengefasst). 

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

 

  1. 4. Neustarthilfe für Soloselbständige und Kulturschaffende

 

Soloselbständige wie Künstler haben vergleichsweise geringe Fixkosten, sodass Sie bislang kaum von den Hilfen profitieren konnten, obwohl Sie während des gesamten Zeitraums 2020 kaum Aufträge hatten, (siehe auch Newsletter vom 17.11.2020).

 

Ersetzt wird  eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum, maximal 5.000 EUR. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 7-monatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert.

 

Nähere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html