Corona-Neuerungen

26.06.2020

Erleichterungen zur Corona-Krise

Ausbildungsprämie

  • KMU, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen, werden durch eine Ausbildungsprämie gefördert.
  • Betriebe, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten.
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.
  • Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Gefördert werden auch Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
  • Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner

  • Im Zuge des ersten Sozialschutz-Pakets in der Corona-Krise wurde die Hinzuverdienstgrenze für Rentner mit vorgezogenem Rentenbezug deutlich angehoben.
  • Befristet bis zum 31. 12.2020 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 44.590 Euro pro Kalenderjahr (regulär: 6.300 Euro). Der Hinzuverdienstdeckel findet in dem Zeitraum ebenfalls keine Anwendung. So können Rentner, die vor dem regulären Renteneintrittsalter eine vorgezogene Rente erhalten, bis zu 44.590 Euro in diesem Jahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.
  • Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

Umsatzsteuerreduktion

  • Eine endgültige Fassung des BMF-Schreibens (Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen) zum Umgang mit der befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes steht weiterhin aus. Sobald dieses erlassen ist, informieren wir Sie selbstverständlich unverzüglich.