Corona Soforthilfe Zusammenfassung

05.05.2020

CORONA Soforthilfe – Zusammenfassung

  • Anspruchsvoraussetzungen für Soforthilfe
     
    Falsch interpretiert wird insbesondere die Tatbestandsvoraussetzung „Liquiditätsengpass“, was nicht zu verwechseln ist mit Umsatzeinbußen. Die Soforthilfe soll nicht den ausfallenden Gewinn kompensieren!

     

    Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.
     

    Erstellen Sie zwingend vor Antragstellung eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben (BWA)! Diese Berechnung dient auch der Dokumentation, dass nicht grob fahrlässig Falschangaben (Angaben ins Blaue) gemacht wurden.  Achten Sie darauf nur betriebliche Ausgaben (Sach- und Finanzaufwendungen) zu erfassen!

     

    KEINE BETRIEBLICHEN KOSTEN SIND insbesondere:
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    Personalkosten: da weder Sach- noch Finanzaufwand. Der gesamte Personalaufwand (Gehälter, Kranken- und Sozial­versicherungs­beiträge etc.) ist nicht umfasst. Sofern das Personal nicht beschäftigt werden kann, muss – sofern möglich – Kurzarbeit angemeldet werden.
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    Privatentnahmen: als private Lebenshaltungskosten (Privatwohnung, private Versicherungen) sind diese weder Sach- noch Finanzaufwand.
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    Arbeitszimmer: wenn das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist, können Kosten dafür als Sachaufwand in der Höhe einberechnet werden, wie es steuerlich angesetzt wird.
     

    Zwingende ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN:
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    Wirtschaftliche Schwierigkeiten INFOLGE Corona-Krise: Umsatzrückgang infolge Corona ab Februar, nachweislich nicht schon zuvor, nicht infolge Gründung etc.
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    Liquiditätsengpass (s.o.)

  • Konkrete Angaben – Berechnung des Liquiditätsengpasses
     

    Der Liquiditätsengpass muss berechnet und konkret beziffert werden, es besteht nicht automatisch Anspruch auf den Höchstbetrag der Soforthilfe. Sofern ein überschießender Betrag beantragt und ausbezahlt wird, kann auch insoweit Subventionsbetrug vorliegen!

  • Erneuter Antrag, wenn zusätzlicher Finanzbedarf

    Sie haben bereits Soforthilfe bekommen und haben nun zusätzlichen Finanzbedarf?

    Jedenfalls wenn noch kein Bescheid ergangen ist, kann ein neuer Antrag über den kompletten Liquiditätsengpass gestellt werden. Dafür muss der bisher gestellte Antrag zurückgenommen werden (siehe Antragsformular gegen Ende).

  • Steuerliche Behandlung der Soforthilfe

    Die Soforthilfe ist in der Steuererklärung 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern.

  • Überprüfung durch das Finanzamt

    Das Finanzamt hat die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen, z.B. im Rahmen der Steuerveranlagung 2020, durch Einsetzung einer Sonderkommission etc. Zum Nachweis ordnungsgemäßer Beantragung dient Ihre Berechnung über Einnahmen und Ausgaben.

  • Was tun bei Falschangaben, bzw. wenn sich die Situation nachträglich verbessert?

    Sofern Sie den Antrag bereits gestellt haben, das Geld schon ausbezahlt wurde und Sie nun feststellen, dass Sie(teilweise) keinen Anspruch (mehr) haben, kommt strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Dazu muss der zu Unrecht ausbezahlte überschüssige Betrag zurück bezahlt werden!