Homeoffice im Ausland und seine Tücken

03.01.2023

Seit Corona wurde das mobile Arbeiten erleichtert und hält weiterhin an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun gut daran Nachfolgendes zu beachten:

Arbeitserlaubnis:

Neben dem Recht zum Aufenthalt kann eine Arbeitserlaubnis im jeweiligen Aufenthaltsland notwendig sein. Innerhalb der EU genießen die Unionsbürger Freizügigkeit. Das heißt, dass sie für die Arbeit in einem anderen EU-Staat keine Arbeitserlaubnis benötigen. Dies gilt ebenso für die Schweiz.
Für alle sonstigen Staaten sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten.

Arbeitsrechtliche Pflichten:

– Arbeitszeitengesetz: Mobiles Arbeiten entbindet nicht von den Regelungen zum Arbeitszeitengesetz und damit zum Arbeitnehmerschutz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt stellte in seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 fest, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zu führen, mit dem die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
– Arbeitsschutzvorschriften des Aufenthaltsortes: Innerhalb der EU sind nationale Arbeitsschutzvorschriften anzuwenden. In Nicht-EU-Mitgliedsstaaten können sich weitergehende Arbeitsschutzregelungen nach dem jeweiligen nationalen Recht ergeben. Insofern sollte der Arbeitgeber stets vorab prüfen, wie stark das Arbeitsschutzniveau des jeweiligen Aufenthaltsstaates ist und darauf achten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsort mitteilt.

Sozialversicherungsrecht:

– Innerhalb der EU ergibt sich kaum ein Problem: Der Arbeitnehmer ist bei Anstellung in Deutschland auch dort sozialversicherungspflichtig. Zudem kann eine Person für bis zu 24 Monate ins EWR-Ausland (oder die Schweiz) entsandt werden, ohne dass sich die Sozialversicherungspflicht ändert.
– Außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gibt es teilweise Sozialversicherungsabkommen mit einer Reihe von Ländern: zweiseitige Abkommen.
Bei Staaten, mit denen kein derartiges Abkommen besteht, sollte die jeweilige Rechtslage vorab in Erfahrung gebracht werden, um fehlenden Versicherungsschutz oder eine Doppelversicherung zu vermeiden.


Steuerrecht:

Fraglich ist die Besteuerung von Arbeitnehmern, die sich zeitweise oder vorübergehend außerhalb von Deutschland aufhalten.
– Grundsätzlich sind Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Innerhalb der Europäischen Union sind Angestellte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen nur in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig.
– Bis zu 183 Tage bleibt die Steuerpflicht in Deutschland, wenn das Gehalt auch von Deutschland aus bezahlt wird. Dann kann es aber kompliziert werden. Denn das Steuerrecht ist innerhalb der EU in jedem Land verschieden. Außerhalb der EU wird es zusätzlich kompliziert, da es Regelungen wie Freizügigkeit und A1 Bescheinigung nicht gibt.
– Home Office als Betriebsstätte: Nach dem Recht des jeweiligen Staates kann es sich unter Umständen um eine Betriebsstätte handeln, was wiederum für das Unternehmen steuerliche Pflichten und Belastungen auslösen kann. Neben Registrierungs- und Deklarationspflichten können sich auch Gewinnabgrenzungserfordernisse ergeben, deren Nichtbeachtung Strafen und Bußgelder nach sich ziehen kann. Insofern ist eine vorherige Prüfung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen dringend anzuraten.
– Datenschutz:
Auch im Home- oder Mobile-Office sind die Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Daten und Unterlagen müssen vor der Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden.
Sollten Sie darüber hinausgehende Informationen benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne ausführlich!