Soforthilfe für Unternehmen und Selbständige

02.04.2020

 Soforthilfe für Unternehmen und Selbständige

 

1.      Soforthilfe für Unternehmen und Selbständige

Je nach Unternehmensgröße werden Soforthilfen vom Freistaat Bayern bzw. Bund gewährt. Die Antragstellung ist nunmehr online möglich. Vgl. https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

Da vielfach die Meinung vertreten wird, dass es sich um staatliche Zuschüsse auf Grund Corona handelt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Antragsvoraussetzung vorhandene Liquiditätsengpässe auf Grund Corona sind. Das Staatsministerium für Wirtschaft unterstützt mit der Soforthilfe Unternehmen, die infolge Corona in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, strafrechtlich Betrug ist.

 

Da die Soforthilfe auf Grund der Dringlichkeit unbürokratisch vergeben wird, erfolgt zunächst in der Regel keine eingehende Prüfung. Betrug verjährt jedoch erst nach 10 Jahren, sodass die Vergabe der Mittel auch zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden kann.

Liquiditätsengpässe sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn „lediglich“ Umsatzeinbußen vorhanden sind oder das Unternehmen schon vor der Corona Krise nicht wirtschaftlich war. Es ist zunächst vorhandenes Privatvermögen einzusetzen.


2.      Verdienstausfallentschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne § 56 IfSG

 

*  Von Arbeitnehmern:

Im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne erhält der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde den Verdienstausfall (Lohnzahlung) seines Arbeitnehmers voll erstattet (bis zu 6 Wochen). Die Abwesenheit infolge Quarantäne ist damit gegenüber der Krankschreibung (Ersatz durch die KK idR nur etwa 60-70%) für den Arbeitgeber weniger belastend.

 

*  Bei Selbständigen entspricht der Verdienstausfall einem Zwölftel des vor Absonderung verdienten Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit.

 

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. 


3.      Steuererleichterungen auf Grund Corona: zinslose Stundungs- und Herabsetzungsanträge

 

Das Finanzamt gewährt zinslose Stundungen, Aussetzung von Vollstreckungen und unbürokratische Herabsetzungen von Vorauszahlungen.

* Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

* Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht.

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Im Falle der Stundung muss die fällige Steuer in gleicher Höhe, nur zu einem späteren Zeitpunkt (idR drei Monate), entrichtet werden.

Zwar müssen die Herabsetzungsanträge derzeit nicht begründet und nachgewiesen werden, sie müssen jedoch der tatsächlichen Einkommenslage entsprechen! Durch eidesstaatliche Versicherungen wird der Wahrheitsgehalt bestätigt. 

 


4.      Kurzarbeit KuG infolge reduziertem Arbeitsaufkommen

Voraussetzungen:

*  wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben

*  Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet

*  Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich

 

Das Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit erstattet (Vorstufe von Arbeitslosengeld). Die Lohnabrechnung erfolgt durch den Arbeitgeber. Wichtig ist, dass das Kurzarbeitergeld zu 100% ausbezahlt werden kann, wenn die Arbeitsauslastung komplett entfällt oder auch zu 50%, wenn noch zu 50% gearbeitet wird. In ersterem Fall entstehen dem Arbeitgeber keine Lohnkosten, im zweiten Fall nur Lohnkosten zu 50% (Steuern und Sozialversicherung auf Basis des reduzierten Bruttogehalts von 50%).

 

*  „Anzeige über den Arbeitsausfall“ an Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

*  Dem zeitlich nachfolgenden Antrag auf Kurzarbeitergeld muss die Einverständniserklärung des Ans beigefügt sein


Link: Anzeige über Arbeitsausfall beim Arbeitsamt Formular