. Verlängerung der Corona Wirtschaftshilfen: Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe bis Juni 2022
Gestern wurde beschlossen, das bestehende System der ÜH IV um das 2.Quartal 2022 zu verlängern. Im Rahmen der Neustarthilfe können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an Zuschüssen erhalten.
- Verlängerung der Abgabefrist von Steuererklärungen 2020
Gestern wurde beschlossen, dass auf Grund Überlastung der Steuerbranche die Abgabefristen für Steuerberater um weitere drei Monate – bis August 2022 – verlängert werden.
- Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird bis Juni 2022 verlängert
- WICHTIG! Steuerfreier Corona-Bonus: Auszahlungsfrist endet 31.März 2022
Arbeitgeber können ihren Angestellten bis zu 1.500 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Der Corona-Bonus kann jedem Angestellten, auch Minijobbern gewährt werden! Voraussetzung ist, dass diese Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Bitte dokumentieren Sie in Ihren Akten die Auszahlung als „freiwillige Zuwendung“ entsprechend.
Nähere Informationen: Steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro: Frist verlängert (vbw-bayern.de)
- Die Regelungen zur Home-Office Pauschale greift auch 2022
- Steuererleichterungen für Helfer in Impf- und Testzentren: Übungsleiterfreibetrag bzw. Ehrenamtspauschale
Ob Sie nun selbst getestet haben, oder mittelbar tätig waren, etwa im Gebäudemanagement, der Logistik oder Sicherheit, spielt keine Rolle für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung!
Ø Für nebenberufliche Tätigkeiten rund ums Impfen gilt: Das zusätzlich verdiente Geld bleibt bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 Euro steuerfrei. Für 2021 liegt dafür der Übungsleiterfreibetrag bei 3.000 Euro.
Ø Für andere Tätigkeiten im Impfzentrum können Helfer über die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro (2021: 840 Euro) Steuern sparen.
- Grundsteuerreform: Abgabe von Steuererklärungen 2022
Nachdem das BVerfG die gültigen Bestimmungen zur Grundsteuer als verfassungswidrig einstuften, wird eine neue Bewertung erforderlich. Der Bayerische Landtag hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und wendet das Flächenfaktormodell an. Bei diesem Modell hat neben der Grundstücksfläche auch die Wohnfläche Einfluss auf die Grundsteuer.
Dem gegenüber steht das Bodenwertmodell anderer Bundesländer, wobei Bodenrichtwert und Grundstücksfläche entscheidend sind. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Wer muss abgeben? alle Grundstücksbesitzer!
Wann?! ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31.10.2022
Wie? Durch elektronische Übermittlung via Elster oder Ihren Steuerberater
Nähere Infos: Landesfinanzschule Bayern: Steuerinfos – Steuerarten – Grundsteuer